Rz. 101

Der Kanton Schwyz erhebt zudem weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Angesichts der erweitert beschränkten Steuerpflicht empfiehlt sich bei einem Umzug in den Kanton Schwyz vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG Vorsicht walten zu lassen, da die 30 %-Grenze des § 4 Abs. 2 AStG entsprechend nicht erreicht wird.

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