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Eine Kündigung gegenüber einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wegen außerdienstlicher Aktivitäten für die NPD und ihre Jugendorganisation kann gerechtfertigt sein. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. Auch Beschäftigte, die keiner beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, dürfen sich nicht so äußern, dass sie den Staat, die Verfassung und deren Organe beseitigen wollen, ihn beschimpfen oder verächtlich machen. Entfaltet ein Arbeitnehmer – und sei es nur außerdienstlich – Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung sein. Dies gilt auch dann, wenn das Verhalten nicht strafbar ist.[521]

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