Rz. 203

Wird der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, befindet er sich in Untersuchungshaft und ist die der verletzten Strafvorschrift zugrunde liegende Tat an sich kündigungsrechtlich nicht relevant, steht durch die Strafverbüßung der Arbeitserbringung ein Grund entgegen, der dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist und bei dem eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommt.[505] Es besteht keine bestimmte Mindest- oder Regeldauer.[506] Es hängt vom Ausmaß der betrieblichen Auswirkung ab, ob die haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer eine personenbedingte ordentliche oder gar eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag.[507] Nach der Rspr. des BAG[508] ist auch zu prüfen, welche Maßnahmen für den Arbeitgeber zumutbar sind, um den haftbedingten Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigung eines sachgrundlos befristeten Arbeitnehmers im konkreten Fall zumutbar erscheint. Allerdings braucht der Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und ein Freigängerstatus oder eine vorzeitige Haftentlassung vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten ist, den Arbeitsplatz nicht frei zu halten.[509]

[505] BAG v. 22.9.1994, NZA 1995, 119; BAG v. 25.11.2010, NJW 2011, 1896; BAG v. 24.3.2011, NZA 2011, 1084; Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 242.
[506] So Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 242.
[507] BAG v. 15.11.1984, NZA 1985, 661.
[508] BAG v. 15.11.1984, NZA 1985, 661.

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