Rz. 283

Nach § 83 Abs. 2 BetrVG bzw. der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. nach tariflichen Bestimmungen (z.B. § 3 Abs. 6 S. 4 TV-L) besteht das Recht, eine Gegendarstellung zum Abmahnungssachverhalt in die Personalakte aufnehmen zu lassen.[717] Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung unmittelbar im Anschluss an die Abmahnung in die Personalakte heften und dort zumindest so lange aufbewahren wie auch die Abmahnung aufbewahrt wird. Außerdem steht dem Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat das Beschwerderecht nach §§ 84 Abs. 1 S. 1, 85 Abs. 1 BetrVG zu.

[717] APS/Vossen, KSchG § 1 Rn 414.

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