Rz. 277

Nach st. Rspr. des BAG kann der Arbeitnehmer darauf klagen, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verbleib der objektiv zu Unrecht erteilten Abmahnung konkrete Beeinträchtigungen für das berufliche Fortkommen erwarten lässt.[706] Die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung kann der Arbeitnehmer dagegen nur verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist.[707]

 

Rz. 278

 

Formulierungsbeispiel

Es wird beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Abmahnungsschreiben vom (…) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

 

Rz. 279

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Für den Beseitigungsanspruch ist kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.[708] Ferner ist anerkannt, dass Abmahnungen sowohl isoliert, als auch erst im Kündigungsrechtsstreit, gerichtlich überprüft werden können. Eine Klagfrist existiert nicht.[709] Der Entfernungsanspruch unterliegt nicht einer tariflichen Ausschlussfrist. Er kann allerdings nach den allgemeinen Regeln verwirken.[710]

 

Rz. 280

Auch eine unwirksame Kündigung kann die Funktion einer Abmahnung erfüllen.[711] Dies gilt auch für eine einvernehmlich zurückgenommene Kündigung mit feststehendem Sachverhalt.[712] Auch ein später nicht weiter durchgeführtes Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung wegen häufiger Pflichtverletzung des betreffenden Arbeitnehmers nach § 103 Abs. 1 BetrVG kann Abmahnungsfunktion haben.[713]

[708] BAG v. 16.11.2011, NJW 2011, 1306; Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 418.
[709] Vgl. auch v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 551.
[711] BAG v. 31.8.1989, ZTR 1990, 213.

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