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Zuständig für die Berufung in Kündigungsschutzsachen ist das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk das Arbeitsgericht angesiedelt ist, das die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Obwohl der Ebene der Oberlandesgerichte vergleichbar, entscheidet das LAG nicht in Senatsbesetzung, sondern durch Kammern, die wie beim erstinstanzlichen Gericht mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen besetzt sind.

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