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Sozialversicherungsrechtlich ist § 157 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigen. Danach ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubes, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. In der Praxis wird dies in der Aufhebungsvereinbarung vielfach durch die Anrechnung etwaigen offenen Resturlaubes in der Freistellungsphase gelöst (vgl. BAG v. 14.3.2006 – 9 AZR 11/05, NZA 2006, 1008; vgl. § 3 des Mustervertrags, Rdn 454).

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