Rz. 25

Handelt der Arbeitnehmer durch einen gesetzlichen Vertreter, muss er sich dessen Verschulden gem. § 51 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen.[63]

 

Rz. 26

Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung muss sich der Arbeitnehmer nur dann das Verschulden dieses Vertreters zurechnen lassen, wenn sich die Vertretungsmacht auf die Prozessführung bezieht.[64]

 

Rz. 27

War es über Jahrzehnte hinweg lebhaft umstritten,[65] ob sich der Arbeitnehmer das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG anrechnen lassen muss, so hat das BAG im Jahr 2008 Klarheit geschaffen: Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten (dies gilt nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB Rechtsschutz GmbH weitergeben) an einer verspäteten Klagerhebung steht einer verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers in Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO gleich.[66]

[63] KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 67; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 35.
[64] KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 67.
[65] Vgl. dazu die umfassende Darstellung der herrschenden und nicht herrschenden Rspr. und Lit. bei Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 27 ff.

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