Rz. 104

Erleidet die Stiftung einen Schaden – bspw. durch eine pflichtwidrige Geschäftsführung des Stiftungsvorstands –, so stellt sich die Frage, ob die Stiftungsbehörde für eine mangelhafte Aufsicht haftet.[157] Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann grundsätzlich in Betracht kommen. Die Aufsicht über die Stiftung obliegt dem zuständigen Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst.[158] Zu den Amtspflichten gehört auch die sorgfältige Prüfung der Jahresrechnung und der anderen Finanzberichte, soweit sie durch das Landesrecht vorgeschrieben sind. Nach der Rechtsprechung kommt eine Anwendung von § 254 BGB (Mitverschulden) in Betracht, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Stiftungsvorstands mitgewirkt hat.[159]

[157] Vgl. Schwintek, Stiftung & Sponsoring Heft 2/2003, 14.
[158] BGH v. 3.3.1977 – III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, 145.
[159] BGH v. 3.3.1977 – III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, 151.

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