Rz. 74

Die Kreditversicherung ist eine betriebliche Schadenversicherung. Im Versicherungsvertrag ist die für die Prämienberechnung vereinbarte Berechnungsmethode vereinbart. Entweder meldet der Versicherungsnehmer seine offenen Salden am jeweiligen Monatsende (Saldovertrag) oder er gibt dem Versicherer die jeweils zeitkongruenten Umsätze mit den versicherten Kunden auf (Umsatzvertrag).

 

Rz. 75

Die Höhe des Prämiensatzes richtet sich insbesondere nach der Bonität der Kreditrisiken, der Branche, der Schadenhistorie des Versicherungsnehmers und anderen üblichen Kreditkonditionen.

 

Rz. 76

Häufig wird auch eine garantierte Mindestprämie vereinbart, um Planungssicherheit für beide Vertragspartner zu erhalten. Dies gilt insbesondere bei relativ hohen Versicherungslimiten, so dass im Rahmen der Höchsthaftung ausreichender Versicherungsschutz besteht (vgl. unten Rdn 80 ff.).

 

Rz. 77

Die Prämie unterliegt der gesetzlichen Versicherungssteuer (§ 6 Ziff. 4 AVB). Sie ist für den Versicherungsnehmer als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 EStG).

 

Rz. 78

Neben der Prämie erheben die Versicherer über ihre firmeneigenen Kreditprüfungsgesellschaften für die Unterlagenbeschaffung, Prüfung und Entscheidung im Rahmen der Bonitätsbeurteilung eine Kreditprüfungsgebühr pro Kunde. Bei der Höhe der Gebühr unterscheidet man insbesondere nach inländischen und ausländischen Risiken. Hierdurch unterliegen die Gebührenforderungen der MwSt und nicht der Versicherungssteuer.

 

Rz. 79

Der Abschluss einer Kreditversicherung ist grundsätzlich freiwillig.[43] Soweit eine Kreditversicherung abgeschlossen wurde, sollten die kreditversicherten Forderungen die Wertberichtigungen im Rahmen der Bilanzierung reduzieren.[44]

[43] BFHE 187, 177 ff.
[44] Zu Steuerfragen vgl. Meyer, S. 22 ff.; Jäger, S. 1611.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge