Rz. 104

Ein an sich örtlich unzuständiges Gericht kann auch durch die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zuständig werden. Nach § 38 ZPO sind Vereinbarungen über die Zuständigkeit des Gerichtes in Einzel- wie Musterarbeitsverträgen grundsätzlich unwirksam. Gerichtsstandsvereinbarungen sind aber unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zulässig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nach § 38 Abs. 2 ZPO zunächst dann geschlossen werden, wenn eine der Parteien im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Einer solchen Vereinbarung steht nicht entgegen, dass ein besonderer Gerichtsstand gegeben ist.[155] Die Vereinbarung muss schriftlich geschlossen oder schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung der Form bestimmt sich nach deutschem Recht. Diese Vereinbarung muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und sich aus ihm ergebende Streitigkeiten beziehen; andernfalls ist sie unwirksam, § 40 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 105

Nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Gerichtsstandsvereinbarung immer dann zulässig, wenn eine Streitigkeit zwischen den Parteien bereits entstanden ist. Zur Wirksamkeit bedarf sie der Schriftform. Gem. § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO kann auch ein Gerichtsstand für den Fall vereinbart werden, dass die zu verklagende Partei nach Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland verliert. Auch hier gilt wiederum das Schriftformerfordernis.

 

Rz. 106

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt die Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO. Seine Vorschriften sind zwingend und gehen den Regelungen der ZPO vor.[156]

[155] BAG v. 27.1.1983, AP Nr. 12 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit.
[156] Siehe dazu Germelmann u.a., § 1 Rn 15 ff.

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