Rz. 92

Das ArbGG enthielt bis zum 1.4.2008 keine eigenständigen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 wurde mit § 48 Abs. 1a ArbGG eine Regelung über den Gerichtsstand des Arbeitsortes in den Gesetzestext eingefügt.

Darüber hinaus enthält nur § 48 Abs. 2 ArbGG eine besondere Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Gem. § 48 Abs. 2 ArbGG können die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichtes festlegen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist.

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