Rz. 33

In der Vorsorgevollmacht (Außenverhältnis) sollten die Bevollmächtigten nebeneinander einzeln und alleinvertretungsberechtigt bevollmächtigt sein, um sicherzustellen, dass der zuerst erreichbare Bevollmächtigte auch sofort handeln kann. Ein Rangverhältnis der Bevollmächtigten im Außenverhältnis oder gar eine Gesamtbevollmächtigung (Ausnahme: Gesamtbevollmächtigung mit Rechtsanwälten für bestimmte Bereiche) ist unpraktikabel und führt in der Praxis nur zu problematischen Handlungsverzögerungen.

 

Rz. 34

Im Innenverhältnis jedoch können die Bevollmächtigten verpflichtet werden, nach Möglichkeit nur nach Rücksprache mit den anderen Bevollmächtigten oder nach einer bestimmten Rangfolge zu handeln. So ist bspw. im Zweifel gewollt, dass zunächst der Ehepartner und erst dann die Kinder für den Auftraggeber handeln sollen.

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