I. Muster: Inkasso

 

Rz. 33

Muster 2.9: Inkasso

 

Muster 2.9: Inkasso

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

bei der Geltendmachung einer Geldforderung gegen einen Schuldner ist Folgendes zu beachten:

1.

Der Gläubiger kann und sollte seine fälligen Forderungen zunächst selber anmahnen. Zum einen beeinträchtigt es die Beziehung zum Schuldner, wenn sehr früh Dritte mit der Forderungseinziehung betraut werden. Zum anderen muss der Schuldner die Inkassokosten nur dann erstatten, wenn er sich mit der Leistung in Verzug befindet. Wenn nicht eine bestimmte Leistungszeit zuvor wirksam vereinbart wurde, gerät der Schuldner erst mit dem Zugang der Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner Unternehmer, gerät er allerdings 30 Tage nach Zugang der Rechnung auch ohne Mahnung in Verzug. Der Zugang der Rechnung und der Mahnung beim Schuldner sollten nachweisbar sein.

Bei Teilzahlungen sind etwaige Verwendungs- oder Verrechnungsbestimmungen des Schuldners zu beachten

2.

Sofern sich der Schuldner bereits in Verzug befindet, können Sie uns mit der weiteren Inkassotätigkeit beauftragen. Sofern der Schuldner die Forderung nicht kategorisch bestreitet, versuchen wir in der Regel zunächst, die Forderung außergerichtlich geltend zu machen. Damit wir für Sie tätig werden können, benötigen wir neben einer schriftlichen Vollmacht alle relevanten Unterlagen, aus denen sich der Anspruch, aber auch etwaige Einwendungen dagegen ergeben.

Wir prüfen dann, ob der Anspruch begründet ist und mit Aussicht auf Erfolg weiter verfolgt werden kann. Dann formulieren wir ein Forderungsschreiben, nachdem wir, wenn Anlass dazu besteht, geprüft haben, ob der Schuldner bereits einen Insolvenzantrag gestellt oder die Vermögensauskunft abgegeben hat.

Sofern der Schuldner auf unser Forderungsschreiben hin seine Verpflichtung erfüllt, muss er auch die Kosten für unserer Tätigkeit erstatten, sofern er sich mit der Leistung in Verzug befunden hat. Verlaufen die außergerichtlichen Bemühungen hingegen erfolglos, ist zu klären, ob ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet oder unmittelbar Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden soll.

3.

Für die Geltendmachung einer Forderung fällt außergerichtlich eine Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und USt an, die in durchschnittlich schwierigen und aufwendigen Fällen bei 1,3 innerhalb eines Rahmens, der bis 2,5 reicht, liegt. Wie hoch die jeweilige Gebühr ist, hängt vom Gegenstandswert ab.

Im Mahnverfahren fallen insgesamt 1,5 Gebühren sowie eine halbe Gerichtsgebühr an. Im Klageverfahren fallen in der Regel 2,5 Gebühren für die Tätigkeit des Anwalts und 3 Gerichtsgebühren an. Die jeweils im Verfahrensschritt vorher angefallenen Gebühren werden teilweise angerechnet. Eine Prozesskostenrisikoberechnung für den konkreten Fall fügen wir bei oder erstellen diese auf Anfrage.

Bei einem Urteil zugunsten des Anspruchstellers und einer entsprechenden Kostenentscheidung durch das Gericht muss der Schuldner die Kosten des Gerichtsverfahrens erstatten. Geschieht dies nicht freiwillig, können die Kosten im gerichtlichen Festsetzungsverfahren tituliert werden und dann neben der Hauptforderung in der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

II. Erläuterungen

 

Rz. 34

& Zu 3.

Wenn die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner getragen werden sollen, ist es wichtig zu prüfen, ob sich der Schuldner bereits in Verzug befindet. Ist dies nicht der Fall, würde der Rechtsanwalt den Schuldner durch seine Tätigkeit erst in Verzug setzen. Zahlt dann der Schuldner, müsste der eigene Mandant die Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwaltes selber tragen. Dieser Punkt ist im Vorfeld zu klären, damit sich daraus keine unnötigen Differenzen ergeben.

Parallel zu dem Aufforderungsschreiben sollte unter www.insolvenzbekanntmachungen.de geprüft werden, ob der Schuldner die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat oder ein solches schon anhängig ist. Allerdings sind nicht alle Verfahren dort aufgeführt.

Läuft bereits ein Insolvenzverfahren, ist zu prüfen, ob die Forderung vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden ist. Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen und direkt beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, können wie normale Forderungen geltend gemacht und eingeklagt werden. Der Forderungsinhaber ist dann kein Insolvenzgläubiger, sondern ein sog. Neugläubiger.

Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind für Neugläubiger ohne Einschränkung möglich. Es ist jedoch fraglich, ob überhaupt noch Vermögen vorhanden ist, in das vollstreckt werden kann, da der Insolvenzverwalter i.d.R. bereits pfändbares Vermögen verwertet hat. Es kann daher sinnvoll sein, mit der Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zur warten.

Wird erst in der Zwangsvollstreckung festgestellt, dass die Forderung schon vor Insolvenzeröffnung entstanden ist, kann dies Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt auslösen.

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