Rz. 126

Grundsätzlich haftet der Unternehmer für Mängel auch dann, wenn er den Mangel nicht verschuldet hat, etwa weil der Mangel auf einer Anweisung des Bestellers beruht. Die Haftung des Unternehmers für Mängel setzt nur voraus, dass objektiv ein Mangel vorliegt, der im Leistungsbereich des Unternehmers auftritt, unabhängig von der Ursache des Mangels. Dieser Grundsatz erfährt eine Durchbrechung, wenn der Unternehmer Bedenken gegen die Art der Ausführung angezeigt hat oder er keine Bedenken haben musste. Das ist für die VOB/B explizit normiert (§ 13 Abs. 3 VOB/B), gilt aber in gleichem Maße im BGB-Bauvertrag. Bedenken anmelden bedeutet, dass der Unternehmer eindeutig und nachhaltig auf mögliche Nachteile einer bestimmten Ausführungsart hinweist. Beim VOB/B-Vertrag müssen Bedenken schriftlich angezeigt werden (§ 4 Abs. 3 VOB/B), beim BGB-Vertrag reicht auch eine mündliche Anzeige (wenngleich natürlich schon zu Beweiszwecken auch in diesem Fall dringend zu einer schriftlichen Anzeige zu raten ist).

Ohne entsprechenden Bedenkenhinweis kann beispielsweise der Unternehmer, der die Ausführung der Bauleistung ohne die vom Besteller zu stellende erforderliche Detailplanung beginnt, sich nicht auf ein Mitverschulden des Bestellers berufen.[130]

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