Rz. 135

Überträgt der Nacherbe das Anwartschaftsrecht auf den Vorerben, wird der Vorerbe Vollerbe. Erfolgt die Übertragung gegen Entgelt, gilt das Entgelt als Erwerb von Todes wegen und ist von diesem nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG zu versteuern. Diese Vorschrift hat gerade für den Fall Bedeutung, dass dem Nacherben ein voller wirtschaftlicher Ausgleich für die Aufgabe des Anwartschaftsrechts geboten wird. Es findet somit ein Leistungsaustausch statt, der seiner Natur nach nicht der Erbschaft- oder Schenkungssteuer unterliegen kann. Die Erfassung des Entgelts als Erwerb von Todes wegen beruht demnach auf einer gesetzlichen Fiktion.[205]

Die Steuer entsteht mit der Übertragung der Anwartschaft, nicht der Zahlung der Abfindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i ErbStG).

Bei Eintritt des Nacherbfalls geht das Nachlassvermögen nicht an den Nacherben, sondern an den Inhaber des Anwartschaftsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 1922, 2139 BGB). Der Inhaber kann das Entgelt als Kosten des Erwerbs abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Steuerklasse, Steuersatz und persönlicher Freibetrag richten sich nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG) oder zum Erblasser (§ 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG). Das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser oder zum Vorerben ist nicht entscheidend.[206] Nacherbe im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG ist dann gleichbedeutend mit Inhaber der Anwartschaft.

[205] Kapp/Ebeling, § 6 Rn 40.
[206] BFH BStBl II 1993, 158.

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