Rz. 123
▪ | Feststellung der Personaldaten des/der zu Kündigenden (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Einstellungsdatum, Familienstand, Unterhaltspflichten) |
▪ | Vertragliche oder tarifliche Unkündbarkeit |
▪ | Wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB |
▪ | Abmahnung |
▪ | Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB |
▪ | Verdachtskündigung: Anhörung des Arbeitnehmers |
▪ | Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG |
▪ | Schriftform der Kündigungserklärung |
▪ | Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG bei einer außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern erforderlich |
▪ | Sonderkündigungsschutz bei schwerbehinderten Menschen beachten |
▪ | Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats im Vorfeld der Beantragung der Zustimmung des Integrationsamts |
▪ | Ggf. Zustimmung des Integrationsamts einholen |
▪ | Ggf. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung |
▪ | Nach § 174 Abs. 5 SGB IX ist die Kündigung unverzüglich nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamts zu erklären |
▪ | Bei Schwerbehinderten gilt die Zustimmung nach § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX als erteilt, wenn das Integrationsamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Entscheidung trifft. Auch in diesem Fall gilt, dass die Kündigung unverzüglich zu erklären ist |
▪ | Die Kündigung ist i.S.v. § 174 Abs. 5 SGB IX "erklärt", wenn sie dem schwerbehinderten Menschen gem. § 130 BGB zugegangen ist |
▪ | Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen haben den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrats (§ 179 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG) |
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