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Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag als erledigt anzusehen sind, gehört ebenfalls zum Standardinhalt eines jeden Abwicklungs- und Aufhebungsvertrags. Sie sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen.[26] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche Ansprüche des Arbeitnehmers, wie z.B. auf Zeugniserteilung,[27] betriebliche Altersversorgung[28] und der nach § 13 BUrlG unverzichtbare Anspruch auf Urlaub, nicht von solchen Erledigungsklauseln erfasst werden. Gleiches gilt für den Herausgabeanspruch des Arbeitgebers nach § 667 BGB.[29] Damit die Klausel einer etwaigen AGB-Kontrolle (§ 305c Abs. 1 BGB) standhält, empfiehlt sich ferner deren drucktechnische Hervorhebung. Umstritten ist, ob der Arbeitnehmer auf den datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO verzichten kann und dieser von der Generalquittung erfasst wird.[30] Im Einzelfall wäre zu entscheiden, ob dennoch eine Regelung hierzu aufgenommen wird.

In Bezug auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat das BAG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen eine Rechtsprechungsänderung vollzogen.[31] Die Verfallklausel muss nunmehr ausdrücklich regeln, dass Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausgenommen sind.

[26] BAG v. 19.11.2003, AP Nr. 50 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel = NZA 2004, 554; BAG v. 28.7.2004, AP Nr. 258 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 2004, 1097; BAG v. 22.10.2008, DB 2009, 404.
[27] BAG v. 16.9.1974, AP Nr. 9 zu § 630 BGB = NJW 1975, 407.
[28] BAG v. 14.8.1990, AP Nr. 4 zu § 3 BetrAVG = NZA 1991, 174 = DB 1991, 501.
[29] BAG v. 14.11.2011, AP Nr. 2 zu § 667 BGB = NZA 2012, 501.
[30] Vgl. Sydow/Marsch/Specht, DS-GVO, Art. 15 Rn 2; Lembke, NJW 2020, 1841.
[31] BAG v. 15.4.2021, NZA 2021, 702.

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