Rz. 21

Haushaltsrechtliche Aspekte sind nicht geeignet eine auflösende Bedingung zu rechtfertigen, da es sich gerade nicht um ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis handelt.[39]

[39] Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, § 21 TzBfG Rn 23; anders aber wohl LAG Saarland v. 13.12.2006 – 2 Sa 70/06.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge