Rz. 21

Die Vereinbarung eines Festpreises, der die im vorliegenden Mustervertrag genannten Kosten enthält, ist bei Bauträgerverträgen üblich.[31] Sind Erschließungskosten vom Bauträger zu tragen, d.h. sind sie im Kaufpreis enthalten, besteht für den Erwerber das Risiko, dass er später für diese Kosten in Anspruch genommen wird und ein Rückgriff gegen den Bauträger scheitert. Der Notar hat hierüber zu belehren und Wege aufzuzeigen, wie das Risiko vermieden werden kann[32] (z.B. durch Bürgschaft, Zurückbehaltungsrechte). Falls von den Parteien gewünscht, sind entsprechende Sicherungsrechte in den Vertrag aufzunehmen.

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