Rz. 56

Die Beantragung von Insolvenzgeld ist fristgebunden; die Frist beträgt zwei Monate ab der Veröffentlichung des Gerichtsentscheids über die Eröffnung des Verfahrens oder die Abweisung des Antrags "mangels Masse" (§ 324 Abs. 3 SGB III); bei der Berechnung der Frist zählt der Tag, an dem die Entscheidung ergangen ist, nicht mit.

 

Rz. 57

Bei der Zwei-Monats-Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Diese Ausschlussfrist hat materiell-rechtliche Wirkung, was zur Folge hat, dass bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet.[61] Hat der Arbeitnehmer die Einhaltung der Frist versäumt, ohne dass ihn daran ein Verschulden traf, so beginnt die Frist für ihn neu mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Der Arbeitnehmer wird jedoch an der Frist festgehalten, wenn das Hindernis bereits während des Laufs der ordentlichen Frist weggefallen war, und es dem Arbeitnehmer mit zumutbarer Anstrengung möglich gewesen wäre, die Frist noch einzuhalten.[62]

 

Rz. 58

Eine Fristversäumnis ist ferner dann unschädlich, wenn der Arbeitnehmer in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet hatte und ihm die Unkenntnis auch nicht anzulasten war. Wegen der Publizität des Gerichtsentscheids kommt diese Möglichkeit aber nur in Betracht, wenn der dritte o.g. Auslösungsgrund gem. § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vorlag, nämlich die vollständige Einstellung des insolventen Betriebs ohne Insolvenzantrag.

[62] Vgl. Hess, §§ 323, 324 SGB III Rn 20 m. Hinw. a. BSG v. 14.8.1984 – 10 RAr 16/83.

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