Rz. 220
Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast[353]
▪ | für die Voraussetzungen der zeitlichen Befristung und Herabsetzung des vollen Unterhaltes, wobei allerdings Erleichterungen gelten in Form der sekundären Darlegungslast, d.h. erst wenn der Unterhaltberechtigte ehebedingte Nachteile konkret vorgetragen hat, muss der Unterhaltspflichtige diese widerlegen, |
▪ | dafür, dass ein zu betreuendes Kind keiner verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge bedarf, so dass der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann; hier wird die Beweisführung des Unterhaltsschuldners allerdings dadurch erleichtert, dass den Unterhaltsgläubiger eine (verschärfte) Pflicht zum substantiierten Bestreiten trifft, denn der Unterhaltsschuldner muss hier einen Negativbeweis führen, |
▪ | für die Darlegung, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen, auch wenn das tatsächliche oder erzielbare Einkommen des Unterhaltsberechtigten hinter seinem früheren Einkommen zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, |
▪ | für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (auf seiner Seite) hinzugetretenen Unterhaltsanspruchs[354] (Hinweis: dies ist auch allgemein von Bedeutung). |
Rz. 221
Die Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast
▪ | für Aspekte, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen, d.h. sie muss konkret vortragen, welche ehebedingten Nachteile ihr entstanden sind; dafür muss sie im Einzelfall vortragen,[355]
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▪ | für eine längere Übergangsfrist, | ||||||
▪ | für Umstände, die für einen Rang ihres Unterhaltsanspruches nach § 1609 Nr. 2 BGB sprechen,[357] | ||||||
▪ | für Aspekte, die einen nur geringeren Eingriff rechtfertigen (nur Begrenzung auf den angemessenen Bedarf statt Befristung), | ||||||
▪ | für Tatsachen, die den Verlust von Karrierechancen als ehebedingten Nachteil rechtfertigen; hierzu gehört dann auch die Darlegung, dass und inwieweit die berufliche Entwicklung ohne die Ehe günstiger verlaufen wäre, z.B. dass während der Ehezeit keine Möglichkeit bestand, berufsspezifische Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen bzw. inwieweit die tatsächliche Betreuungsnotwendigkeit ehegemeinsamer Kinder der Ausweitung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, | ||||||
▪ | inwieweit ihr gleichwohl ehebedingte Nachteile verblieben sind, obwohl sie im erlernten oder vorehelich ausgeübten Beruf eine vollschichtige Tätigkeit aufnehmen konnte. |
Rz. 222
Praxistipp:
Für die praktische Arbeit bedeutet dies, dass die Unterhaltsberechtigte quasi wie bei einer Bewerbung für eine berufliche Arbeitsstelle sowohl ihren persönlichen Lebenslauf als auch ihren beruflichen Werdegang möglichst lückenlos und unter Angabe von konkreten Daten darstellen muss.[358]
▪ | Wenn das Vorbringen der Unterhaltsberechtigten den vom BGH dargelegten Anforderungen nicht genügt, es insbesondere an hinreichend konkreten und nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, muss der Unterhaltsverpflichtete nichts mehr vortragen; das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils kann dann schon an dieser Stelle verneint werden. | ||||||||||||||||||||
▪ | Der Anwalt der Berechtigten sollte daher – auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken – insbesondere Ausführungen zu folgenden Punkten machen:
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Dabei weist die Rechtsprechung zu § 1578b BGB erhebliche Parallelen zum Haftungsrecht[359] aus.
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