Rz. 190

Ein Gerichtsstand kann nur vereinbart werden, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, § 38 Abs. 1 ZPO, außerdem in Fällen mit Auslandsberührung, § 38 Abs. 2 ZPO.

 

Rz. 191

Wird kein Gerichtsstand im Vertrag vereinbart, so ist § 18 Abs. 1 VOB/B zu beachten, soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor oder ist kein Gerichtsstand vereinbart, so gelten die allgemeinen Regeln (§§ 13 ff. ZPO). Von besonderer Bedeutung ist § 29 ZPO für Baustreitigkeiten: Der Ort des Bauvorhabens ist der Erfüllungsort für die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bauvertrag.

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