Rz. 129

Ein Gerichtsstand kann nur vereinbart werden, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, § 38 Abs. 1 ZPO, außerdem in Fällen mit Auslandsberührung, § 38 Abs. 2 ZPO.

 

Rz. 130

Wird kein Gerichtsstand im Vertrag vereinbart, so ist § 18 Abs. 1 VOB/B zu beachten, soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor oder ist kein Gerichtsstand vereinbart, so gelten die allgemeinen Regeln (§§ 13 ff. ZPO). Von besonderer Bedeutung ist § 29 ZPO für Baustreitigkeiten: Der Ort des Bauvorhabens ist der Erfüllungsort für die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bauvertrag.

 

Rz. 131

Alternativ könnte hier auch eine Schlichtung oder auch ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Schlichtung oder eines Schiedsgerichtsverfahrens ist auch dann zulässig, wenn die Vertragsparteien nicht Kaufleute sind. Allerdings sind die besonderen Anforderungen zu beachten, im Fall der Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens sind es die §§ 1025 ff. ZPO. Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein, § 1031 ZPO. Auch kann geregelt werden, ob eine bestimmte Schiedsordnung gelten soll, z.B. die SGO-Bau oder die SOBau der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein. Wird keine Schiedsordnung vereinbart, so bestimmt sich das Schiedsgerichtsverfahren – so weit deutsches Recht gilt – ausschließlich nach den Regeln der ZPO. Wird nur eine Schlichtung vereinbart, so kann bestimmt werden, dass die Schlichtung zwingend oder fakultativ ist (vgl. im Übrigen die ausführliche Darstellung in § 12).

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