Rz. 13

Wäre im Fallbeispiel dem Architekten auch ein Planungsfehler anzulasten, hätte der Bauherr bei seiner Aufforderung zur Nachbesserung gegenüber dem Unternehmer beachten müssen, dass diesem ein Zuschussanspruch in Höhe der Quote der Mitverantwortung des für den Bauherrn als Erfüllungsgehilfe handelnden Architekten zusteht.[37] Dieser Zuschussanspruch führt bei einer Klage auf Nacherfüllung dazu, dass der Unternehmer nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kostenzuschusses verurteilt werden kann.

[37] BGH v. 17.5.1984 – VII ZR 169/82 – BauR 1984, 395.

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