Rz. 5

Ein Gesamtschuldverhältnis kann auch zwischen einem Sonderfachmann (z.B. Vermessungsingenieur, Statiker, Geologe) und einem Architekten bestehen, wenn sich ihre Pflichten aus selbstständigen Verträgen mit dem Besteller ergeben. Gesamtschuldnerschaft liegt vor, wenn ein Mangel durch die fehlerhafte Leistung des Sonderfachmannes verursacht wurde und den Architekten ein Mitverschulden trifft.[18] Im umgekehrten Fall gilt Entsprechendes. Mitverschulden des Architekten liegt z.B. vor, wenn er den Fehler des Sonderfachmanns, der zu dem Mangel oder Schaden führt, erkannt hat oder erkennen konnte und gleichwohl die fehlerhafte Leistung des Sonderfachmanns in die Bauausführung hat einfließen lassen. Mitverschulden in diesem Sinne ist jedoch vielfach zu verneinen, da der Architekt mangels einschlägiger Fachkenntnisse regelmäßig nicht zur Prüfung der Leistung des Sonderfachmannes in der Lage ist.[19] Im umgekehrten Fall gilt Entsprechendes. Insbesondere Mängel der Statik sind für den Architekten vielfach nicht erkennbar. Er darf sich grundsätzlich auf die Berechnungen des Statikers verlassen, muss jedoch prüfen, ob dieser seine Leistung auf der Grundlage korrekter und vollständiger bautechnischer Vorgaben erbracht hat.[20] Auch ist nach der Auffassung des BGH der Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Architekten, sodass der Architekt nicht Mitverschulden des Bestellers gem. § 254 BGB im Hinblick auf Fehler des Sonderfachmanns einwenden kann. Architekt und Sonderfachmann haften somit grundsätzlich beide dem Besteller als Gesamtschuldner in voller Höhe für die entstandenen Mängel und Schäden am Bauwerk, wenn sie in selbstständigen Verträgen mit ihren jeweiligen Leistungen vom Besteller beauftragt wurden. Nur ausnahmsweise kann nach dieser Rechtsprechung der Architekt bei seiner Inanspruchnahme durch den Besteller Mitverschulden gem. § 254 BGB einwenden.[21] Gleiches gilt nach Ansicht des BGH im umgekehrten Fall. Andere Gerichte und Teile des Schrifttums[22] sind großzügiger. So sieht z.B. das OLG Karlsruhe den Statiker als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn an, wenn sich dieser zur Vorlage von Unterlagen zum Baugrund verpflichtet hat.[23]

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