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Der planende und der bauüberwachende Architekt haften als Gesamtschuldner, wenn durch die fehlerhafte Planung Mängel oder Schäden entstehen, die vermieden worden wären, wenn der bauüberwachende Architekt die als fehlerhaft erkannte, oder für ihn erkennbare Planung bei der Bauerrichtung nicht hätte ausführen lassen.[14] Ob der planende Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem bauleitenden Architekten bei der Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Planung ist, und der vom Bauherrn als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen bauleitende Architekt somit Mitverschulden des Bauherrn gem. § 254 BGB einwenden kann, wird in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht hat der Bauherr die Pflicht, dem bauleitenden Architekten fehlerfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Nach der Gegenansicht trifft ihn eine solche Pflicht nicht.[15] Der BGH hat bisher die Frage, ob hinsichtlich der Planung eine Leistungspflicht des Bestellers gegenüber dem bauleitenden Architekten besteht, offengelassen, bejaht jedoch eine Obliegenheit zur Vorlage fehlerfreier Pläne. Er kommt so zu dem Ergebnis, dass der bauleitende Architekt bei Vorliegen fehlerhafter Pläne nur auf eine Quote haftet.[16] Diese Rechtsprechung erscheint im Ergebnis zutreffend, da kein überzeugender Grund ersichtlich ist, den bauleitenden Architekten bei Planungsfehlern schlechter zu stellen als den Unternehmer. Wird hingegen der planende Architekt als Gesamtschuldner vom Bauherren in Anspruch genommen, haftet er in vollem Umfang, ohne sich auf die Mitverantwortung des bauleitenden Architekten berufen zu können.[17] Der bauleitende Architekt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Verhältnis zum planenden Architekten.

[15] Für Erfüllungsgehilfen: OLG Celle v. 2.6.2010 – 14 U 205/03 – BauR 2010, 1613; Soergel, BauR 2005, 239 ff.; Kirberger, BauR 2006, 239; dagegen: OLG Karlsruhe v. 12.8.2003 – 17 U 188/02 – BauR 2003, 1921; OLG Stuttgart v. 20.6.2002 – 2 U 209/01 – NZBau 2003, 446; Glöckner, BauR 2005, 251 ff.
[17] Soergel, BauR 2005, 239 ff.

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