Rz. 2

Mehrere Unternehmer schulden im Erfüllungsstadium meistens keine identische Leistung, sodass Gesamtschuldnerschaft in diesem Stadium regelmäßig nicht gegeben ist. Nur dann, wenn eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Primärleistungen besteht, d.h. ihre Primärleistungen im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft verbunden sind, besteht Gesamtschuldnerschaft. Schulden mehrere Unternehmer gegenüber dem Besteller eine identische Leistung im vorgenannten Sinne, liegt Gesamtschuldnerschaft nicht nur hinsichtlich der Primärleistung sondern auch hinsichtlich der sekundären Leistungspflichten (z.B. Nachbesserung, Schadensersatz) vor, da Leistungsidentität gegeben ist.[6] Sind die Primärleistungen verschieden, bauen die Leistungen mehrerer Unternehmer z.B. nur aufeinander auf, liegt grundsätzlich auch hinsichtlich der sekundären Leistungspflichten keine Gesamtschuldnerschaft vor. Jeder Unternehmer schuldet unabhängig von anderen Unternehmern Nachbesserung und Schadensersatz für die Mängel an seinem Gewerk. Nur ausnahmsweise kann dann, wenn die Primärleistungen verschieden sind, hinsichtlich der Nacherfüllungsleistung Gesamtschuldnerschaft zwischen den Unternehmern bestehen. Dies ist der Fall, wenn die Mängel und Schäden zumindest teilweise durch die Leistungen beider Unternehmer verursacht wurden und eine einheitliche Mangel- und Schadensbeseitigung sinnvoll ist, d.h. die zu treffenden Maßnahmen sich überschneiden.[7] Wird z.B. von einem Unternehmer der Estrich mangelhaft eingebaut und von einem anderen Unternehmer der Fliesenbelag hierauf mangelhaft verlegt und lösen sich aufgrund der mangelhaften Leistungen beider Unternehmer die Fliesen vom Untergrund, schulden beide Unternehmer als Gesamtschuldner die Erneuerung des Fliesenbelags. Gleiches gilt im Falle, dass ein Nachunternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht in Bezug auf die Vorleistung, auf die sein Gewerk aufbaut, gegenüber dem Besteller verletzt.[8] Beide Unternehmer haben in diesem Fall den Mangel oder Schaden verursacht; der Vorunternehmer durch fehlerhafte Bauausführung und der Nachunternehmer durch die Unterlassung der Anmeldung von Bedenken. Da der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Bestellers im Verhältnis zum Nachunternehmer ist, kann letzterer auch nicht Mitverschulden des Bestellers wegen Fehlern des Vorunternehmers einwenden.

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