Rz. 25

Die Bestimmung des Sitzes, d.h. des Orts, an dem das Schiedsgericht zu tagen hat, hat auf das sich daran anschließende Schiedsgerichtsverfahren elementare Auswirkungen. So ergibt sich aus § 1043 Abs. 1 ZPO, dass der Ort des Schiedsgerichtes darüber entscheidet, welches Verfahrensrecht anzuwenden ist.

 

Rz. 26

Darüber hinaus ist dieses Verfahrensrecht und damit der Ort oder der Sitz des Schiedsgerichtes entscheidend dafür, was mit dem Schiedsspruch erreicht werden kann, vgl. § 1061 Abs. 1 ZPO. Die Qualifikation des Schiedsspruches ist nämlich wiederum im Zusammenhang zu sehen mit der Frage seiner Vollstreckbarkeit. Dies beurteilt sich danach, ob das Land, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, dem Hager Vollstreckungsübereinkommen beigetreten ist oder nicht. Der Ort bzw. der Sitz des Schiedsgerichtes wirken sich folglich auf den Verlauf des Verfahrens des Schiedsgerichtes als solchem aus und darauf, wie die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches zu beurteilen ist.

Das OLG München hat in seinem Beschl. v. 22.11.2016, IBR RS 2016, 3181, deutlich gemacht, dass die fehlende Angabe über den Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens den ergangenen Schiedsspruch oder die eingegangene Schiedsvereinbarung nicht unwirksam werden lässt.

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