Rz. 94

Entscheidend für die Höhe der Kosten ist die getroffene Vereinbarung. Wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen ist auf die §§ 675, 612 BGB zurückzugreifen.

Die verschiedensten Schiedsgerichts- und Schlichtungsorganisationen bieten hierzu verschiedene Modelle an.

 

Rz. 95

Bei einem Streitwert von 25.000 EUR ergäben sich bei der ICC, internationale Handelskammer in Paris, Verfahrenskosten i.H.v. 1.052 EUR zuzüglich des Honorars des Schlichters.

 

Rz. 96

Bei der SOBau der ARGE Baurecht im DAV wird auf das RVG abgestellt. Damit käme man zu ähnlichen Ergebnissen wie bei einem Einzelschiedsrichter.[27]

In der Regel wird man von einem Stundenhonorar für den Schlichter ausgehen müssen. Hinzu kämen dann noch die Kosten des Sachverständigen, wenn dieser vom Schlichter eingesetzt wird.

In jedem Fall wird bei einem solchen Schlichtungsverfahren der Kostenrahmen nicht gesprengt. Dies hängt auch nicht zuletzt mit der Dauer zusammen.

 

Rz. 97

Bei einer baubegleitenden Schlichtung wird man stets auf eine sofortige Verfügbarkeit des Schlichters abstellen müssen, der die Schlichtung in geringer Zeit durchführen wird. Zu erinnern ist daran, dass die baubegleitende Schlichtung darauf abzielt, den aufkommenden Streit so schnell wie möglich aus dem Baugeschehen herauszunehmen.

Schon wegen dieser kurzen Zeit wird daher der Kostenrahmen eingehalten werden.

 

Rz. 98

Angesichts der einvernehmlichen Zielsetzung der Schlichtung werden die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien geteilt.

 

Rz. 99

Eine Schlichtung, die nicht baubegleitend eingesetzt ist, wird nicht wesentlich länger andauern. Auch Ziel dieser Schlichtung ist es, eine Verhärtung der Parteien durch den Streit so schnell wie möglich abzuwenden.

[27] Zöllner, § 1026 Rn 177.

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