Rz. 64
Mit gutem Grund wird Ziff. 4 als der "Kern des Modells", bezogen auf die Frage des Umfanges des Versicherungsschutzes verstanden.[164] Während das sog. konventionelle Produkthaftpflichtrisiko[165] in den AHB i.V.m. Ziff. 1 des Produkthaftpflicht-Modells geregelt ist, erweitert insbesondere Ziff. 4 den Versicherungsschutz auf bestimmte, abschließend benannte, vertragliche – zusätzliche – Haftungstatbestände und auch auf sog. echte Vermögensschäden. Diese Deckungserweiterungen sind in den einzelnen, zunächst separat zu betrachtenden "Deckungsbausteinen" (4.1–4.6) geregelt.[166] Entsprechend der individuellen Risikosituation des Versicherungsnehmers könnten die einzelnen Deckungsbausteine für ihn "maßgeschneidert" zusammengestellt werden. Es entspricht allerdings gängiger Praxis, auch wenn die Risiken nicht gänzlich mit der tatsächlichen Situation des Versicherungsnehmers übereinstimmen, die Deckungsbausteine der Ziff. 4.1 bis 4.4 standardmäßig ("en bloc") anzubieten. Auch dafür gibt es aber einen guten Grund, nämlich den, dass die einzelnen Bearbeitungsstufen eines Erzeugnisses nicht immer ganz transparent sind. Alleine die Bausteine der Ziff. 4.5 (Maschinenhersteller) und 4.6 (Prüf- und Sortierkosten), die nur einzelne Versicherungsnehmer benötigen, werden fakultativ in der Praxis angeboten. Der nach Ziff. 4 Produkthaftpflicht-Modell implementierte Versicherungsschutz funktioniert also nach einem sog. Bausteinsystem.
Rz. 65
Rz. 66
Mit Ausnahme der Ziff. 4.1 (Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften) ist jeder einzelne Baustein (4.2–4.6) in zwei Abschnitte unterteilt. Im zugrunde liegenden Absatz 1 ist stets der Grundtatbestand geregelt, also die Voraussetzungen, unter denen der Baustein eingreift. Im zweiten Abschnitt finden sich dann in enumerativer Auflistung die von dem einzelnen Baustein erfassten (zusätzlichen) echten "Vermögensschäden", also die jeweilige "Folge". Eine erste Orientierungshilfe und damit ein guter Überblick hinsichtlich der einzelnen Bausteine ergibt sich aus der jeweiligen Überschrift in Ziff. 4.1 zum Beispiel das "Fehlen von vereinbarten Eigenschaften" oder in Ziff. 4.2 "Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden" etc. Einen ersten Überblick über den Kern des Produkthaftpflicht-Modells und die Ziff. 4 sei nachfolgend in Form einer Übersicht gegeben:
Rz. 67
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