Rz. 240

Wie einleitend bereits erwähnt, findet das BetrVG nach § 130 BetrVG keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gilt also nicht das BetrVG, sondern ausschließlich das BPersVG bzw. auf Landesebene das entsprechende LPersVG. Zu beachten ist, dass dann, wenn ein öffentlich-rechtliches Unternehmen und ein privatrechtliches Unternehmen gemeinsam einen Betrieb führen, nach Auffassung des BAG das Betriebsverfassungsrecht einheitlich Anwendung findet.[261]

 

Rz. 241

Bei Übernahme eines entsprechenden Mandats ist also zunächst zu prüfen, ob ggf. (ausnahmsweise) bei einem bestehenden Gemeinschaftsbetrieb das BetrVG Anwendung findet und verneinendenfalls, ob für das Arbeitsverhältnis das BPersVG oder das jeweilige LPersVG einschlägig ist.

Liegt ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des BPersVG vor, dann hat der Personalrat nach Maßgabe des BPersVG bei ordentlichen Kündigungen lediglich ein sog. Mitwirkungsrecht, bei der außerordentlichen Kündigung ist er "nur" anzuhören.

Liegt ein Arbeitsverhältnis mit Ländern oder Kommunen vor, dann gelten die jeweils gesonderten Regelungen des einschlägigen LPersVG. Insoweit ist zu beachten, dass die LPersVG mehrheitlich echte Mitbestimmungsrechte in dem Sinne vorsehen, dass eine Kündigung, vor allem die ordentliche Kündigung, i.d.R. der Zustimmung des jeweiligen (Landes)Personalrats bedarf. Fehlt diese, dann ist eine entsprechende Kündigung, die ohne erteilte Zustimmung erklärt wird, unwirksam (vgl. nochmals zur Ausnahmeregelung im BetrVG: § 102 Abs. 6 BetrVG).

Bevor kurz auf die Besonderheiten des BPersVG eingegangen werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass "in der Regel" sowohl im Rahmen des BPersVG als auch im Rahmen der Landespersonalvertretungsgesetze "im Zweifel" die bereits dargestellten Grundsätze im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG heranzuziehen sind.[262]

 

Rz. 242

Das BPersVG unterscheidet grundsätzlich zwischen den Beteiligungsformen "Mitbestimmung" (vgl. § 70 BPersVG) und "Mitwirkung" (vgl. § 84 BPersVG). Unterliegt nach Maßgabe des BPersVG eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, dann kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (vgl. § 70 Abs. 1 BPersVG). Unterliegt hingegen eine Maßnahme "nur" der Mitwirkung des Personalrats, dann ist die beabsichtigte Maßnahme vor deren Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern (vgl. § 81 Abs. 1 BetrVG). Für den Bereich der hier interessanten Kündigungen ordnet § 85 Abs. 1 BPersVG an, dass dem Personalrat bei einer ordentlichen Kündigung ein Mitwirkungsrecht zusteht.

Beabsichtigt der (öffentliche) Arbeitgeber, eine fristlose Entlassung oder eine außerordentliche Kündigung vorzunehmen, dann besteht die Beteiligung des Personalrats "nur" darin, dass der Personalrat anzuhören ist.

§ 85 Abs. 3 BPersVG bestimmt übergreifend, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist, also wenn seine Mitwirkung bei einer ordentlichen Kündigung bzw. die Anhörung bei einer außerordentlichen Kündigung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Gesonderte Vorschriften zugunsten der Mitglieder von Personalvertretungen – entsprechend der "Sondervorschrift" des § 103 BetrVG – bestehen in §§ 55 und 127 BPersVG. Danach bedarf eine außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung.

Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Ebenso wie bei § 103 BetrVG ist in dem Verfahren (hier: vor dem Verwaltungsgericht) der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. § 128 BetrVG ordnet an, dass eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten unwirksam ist, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist. Dies wird üblicherweise als allgemeiner Grundsatz aufgefasst, obwohl bereits in § 85 Abs. 3 BetrVG eine entsprechende Regelung im Gesetz niedergelegt ist. Letztlich kann dies dahinstehen, da der allgemeine, auch im BetrVG niedergelegte Grundsatz gilt, wenn die Arbeitnehmervertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt wird, sei es in Form der Mitwirkung, sei es in Form der Mitbestimmung, sei es in Form der Anhörung, dann ist eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung unwirksam (vgl. § 102 BetrVG, § 85 Abs. 3 BPersVG, § 128 BPersVG).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Mitwirkungsverfahrens (...

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