Rz. 148

Der Betriebsrat kann der Kündigung ferner widersprechen, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Dieser Widerspruchsgrund entspricht dem in § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KSchG verankerten Sozialwidrigkeitsgrund. Es muss sich dabei allerdings um einen freien Arbeitsplatz handeln, auf den der Arbeitnehmer kraft Direktionsrechts versetzt werden kann.[181] Der Arbeitsplatz muss frei im Rechtssinne sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz zu schaffen oder einen Arbeitsplatz freizumachen. Frei im Rechtssinne sind allerdings auch Arbeitsplätze, die bei Ablauf der Kündigungsfrist frei sein werden bzw. in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist, die einer angemessenen Einarbeitungszeit entspricht, unbesetzt sein werden.[182] Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss sich der Arbeitsplatz im Betrieb oder in dem Unternehmen befinden. Anderweitige Konzernbeschäftigungsmöglichkeiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der Betriebsrat ist dabei verpflichtet, die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in bestimmbarer Weise anzugeben.

[181] Richardi/Richardi/Thüsing, § 102 Rn 172 ff.
[182] Vgl. BAG v. 15.12.1994, AP Nr. 67 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung.

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