Rz. 130

Wenn der Betriebsrat gegenüber einer außerordentlichen Kündigung Bedenken hat, muss er dies unter Angabe von Gründen dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen schriftlich mitteilen. Für den Fristbeginn gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften des BGB. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bleibt von alledem unberührt.

 

Rz. 131

Der Ablauf der Frist kann auch vor drei Tagen liegen. Dies dürfte der praktische Ausnahmefall sein, auf den sich der kündigungswillige Arbeitgeber nicht verlassen sollte. Zwar hat der Betriebsrat grundsätzlich kein Recht auf Ausschöpfung der Frist, da er gesetzlich verpflichtet ist, ohne schuldhaftes Zögern (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG i.V.m. § 121 Abs. 1 BGB) eine Beschlussfassung herbeizuführen. Der kündigungswillige Arbeitgeber sollte den Kündigungsablauf jedoch so organisieren, dass die Drei-Tage-Frist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB abgewartet werden kann.

 

Rz. 132

Etwaige Bedenken (jedweder Art) sind wiederum schriftlich mitzuteilen. Wenn der Betriebsrat innerhalb der Drei-Tage-Frist keine Bedenken erhebt oder die gesetzlich hierfür vorgesehene Form nicht einhält, gilt das Anhörungsverfahren als abgeschlossen und der Arbeitgeber kann deshalb nach Fristablauf die außerordentliche Kündigung betriebsverfassungsrechtlich wirksam aussprechen.

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