Rz. 134

Den Betriebsparteien, Betriebsrat und Arbeitgeber, ist es selbstverständlich möglich, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern. Aus der Tatsache, dass eine derartige Vereinbarung rechtlich zulässig und wirksam ist, folgt jedoch weder eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einer beantragten Fristverlängerung zu entsprechen, noch ein Anspruch des Betriebsrats, dass der Arbeitgeber die Frist verlängert. Auch die Tatsache, dass es sich um eine Vielzahl von Kündigungen z.B. im Rahmen einer Umstrukturierung des Unternehmens oder des Betriebs handelt, begründet keine entsprechenden Rechtspflichten. Der Arbeitgeber handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er vom Betriebsrat beantragte Fristverlängerungen ablehnt, weil er sonst z.B. nicht in der Lage wäre, die gegenüber dem Arbeitnehmer zu beachtenden Kündigungsfristen einzuhalten.[173] Für die Praxis dürfte es sich jedoch im beiderseitigen Interesse der Betriebsparteien anbieten, für derartige Massenverfahren verfahrensrechtliche Regelungen unter Einschluss der berechtigten beiderseitigen Interessen (fristgerechte Kündigungen; Stellungnahmemöglichkeit) abzusprechen.

 

Rz. 135

Nicht eindeutig ist die Rechtslage hinsichtlich der einvernehmlichen Abkürzung von Fristen. Sofern mit einer entsprechenden Vereinbarung kein Vorabverzicht verbunden ist, sind derartige Vereinbarungen zulässig. Andernfalls wäre die Abgabe einer verfahrensabschließenden Erklärung des Betriebsrats vor Fristablauf unzulässig und damit unwirksam, was unangemessen wäre, da der Betriebsrat insoweit schließlich "Herr des Verfahrens" ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Abkürzung der gesetzlich eingeräumten Stellungnahmefrist hat. Zu beachten ist aus der Sicht des Betriebsrats, dass dieser nicht generell die eingeräumten Fristen voll ausschöpfen darf, sondern insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen gesetzlich verpflichtet ist, unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, über die Kündigung zu beraten und dem Arbeitgeber die Stellungnahme zukommen zu lassen.

[173] Vgl. BAG v. 14.8.1986, NZA 1987, 601.

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