Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 145
Auch eine eingescannte Unterschrift stellt eine einfache elektronische Signatur dar.
Rz. 146
Dabei hält das BSG die eingescannte handschriftliche Unterschrift als einfache elektronische Signatur nur dann für zulässig, wenn diese "entzifferbar" ist:
Rz. 147
Redaktionelle Leitsätze:
Zitat
"1. Rechtsanwälte und Behörden sind seit dem 1.1.2022 zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments verpflichtet, sodass die Einreichung als Schriftstück oder Telefax von da an nicht mehr wirksam ist. (Rn 5)"
2. Ein elektronisches Dokument, das einem Gericht übermittelt wird, muss von der verantwortenden Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg, bei dem eine elektronische Signatur entbehrlich ist, eingereicht werden. (Rn 5)
3. Ein elektronisches Dokument, das über ein elektronisches Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument einfach signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. (Rn 7)
4. Eine eingescannte Unterschrift kann nur dann als einfache Signatur anzusehen sein, wenn die Unterschrift entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, die auch die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. (Rn 9 und 10)“
Rz. 148
Ist die einfache elektronische Signatur als eingescannte Unterschrift nicht lesbar, ist ihre Funktion, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Versender mit der die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmenden Person übereinstimm...
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