1. Allgemein

 

Rz. 1816

Allgemein bezeichnet man das Sichern von Waren (Frachtgüter) im Straßen-, Luft-, und Schiffsverkehr als Ladungssicherung. Die Ladungssicherung soll allen beim Transport auftretenden physikalischen Bewegungskräfte entgegenwirken. Die Rechtsgrundlage am Beispiel des Straßentransports in Deutschland ist der § 22 StVO.

Dies ist ein solch komplexes Thema, welches für sich genommen bereits leicht ein Buch füllen kann, sodass hier nur prinzipielle Angaben möglich sind. Ladungssicherung ist prinzipiell durch folgende Maßnahmen möglich:[80]

Direktsicherung (Festbindung, Festlegung, Absteifung, Formschluss)
Reibungssicherung (Niederbindung, Druckzurrung, Kraftschluss, Reibschluss)
Bündelung oder Oberflächensicherung

Hierbei ist dann auch noch jeweils besondere Rücksicht auf Charakteristika der Ladung zu nehmen wie beispielsweise bei Ladungen mit Rollen/Rädern oder auch bei flüssigen Ladungen bei denen Tanks gerade auch bei Teilbefüllung hohen Kräften durch die schwappende Ladung ausgesetzt sind.

Dies alles kann hier nicht zusammenhängend beschrieben werden bzw. würde den Rahmen dieses Werkes sprengen, so dass hier nur auf die allgemeine Fachliteratur und das spezifische Gutachten verwiesen werden kann.

Allgemein kann aber festgestellt werden, dass durchaus nicht selten die physikalischen Grundlagen Kontrollbeamten nicht oder nur unzureichend bekannt sind, so dass hier eine technische Prüfung bei Zweifeln immer angebracht ist.

[80] Ladungssicherungshandbuch GDV http://www.tis-gdv.de/tis/lshb/inhalt.htm.

2. Haftung

a) Organisationsverschulden

 

Rz. 1817

Da es sich beim Umschlag von Transportgut um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, sollte dieser so organisiert sein, dass der Ein- und Ausgang von Gütern kontrolliert wird.

 

Rz. 1818

Die im § 435 HGB geforderte Leichtfertigkeit kann sich aus der mangelhaften Organisation schon ergeben.

 

Rz. 1819

Daraus folgt für den Spediteur:

Durch welche konkreten Maßnahmen er sichergestellt hat, dass ein Lkw das Betriebsgelände nicht mit nicht ausreichend gesicherter Ladung verlässt.
Welcher Mitarbeiter die Verladung vorgenommen hat.
Wer zum Zeitpunkt der Verladung der verantwortliche Lagermeister war.
Welche konkreten Anweisungen er dem Lagermeister in Bezug auf die Vornahme von Sicherheitskontrollen erteilt hat.
Auf welche Weise der Lagermeister die erforderliche Kontrolle vornimmt.
Wann und wie wurden die Lagerarbeiter darüber unterrichtet wie eine ausreichende Ladungssicherung vorzunehmen ist.

b) Haftung durch den Versender

 

Rz. 1820

Kommt es bei Ladungen, die durch den Versender auf den Lastwagen verbracht wurden zu einem Schaden, weil sie nicht richtig gesichert wurden, so haftet nach § 412 HGB prinzipiell der Verlader. Doch auch hier gilt Vorsicht!

 

Rz. 1821

Denn nach dem Gesetz sind alle am Verladevorgang Beteiligten für die Ladungssicherung verantwortlich. Um keine Mitschuld zu erhalten, darf der Fahrer also nicht aktiv am Verladevorgang mitwirken.

 

Rz. 1822

Auch hier gilt die Verantwortlichkeit genau zu überprüfen.

 

Rz. 1823

Nach Betriebssicherheit

Auswahl geeignetes Fahrzeug/Personal
Lastverteilung
Ausrüstungspflicht Nutzlast
Achslasten Zustand

Nach Beförderungssicherheit

Verpackung
Ladeeinheiten Bildung und Sicherung
Beladen und Stauen
Sicherungsmöglichkeiten von der Ladung
Ladungssicherung.
 

Rz. 1824

Wurden alle Punkt der Betriebs- sowie der Beförderungssicherheit erfüllt kann von einem verkehrssicheren Verhalten ausgegangen werden.

 

Rz. 1825

Grundsätzlich kann man aber sagen, in erster Linie haftet der Betrieb selbst. Gegen ihn kann nach § 30 OWiG ein selbstständiges Bußgeld verhängt werden.

 

Rz. 1826

Daneben oder stattdessen können Bußgelder nach § 9 OWiG gegen den "Vertreter" des Betriebes als gegen den/die Geschäftsführer, verhängt werden, aber auch gegen den-/diejenigen, die in dem Betrieb für die Einhaltung/Überwachung der betreffenden Tätigkeiten verantwortlich sind (Lager-/Verlademeister).

 

Rz. 1827

Es sollte auch noch angemerkt werden, dass ein zusätzliches Bußgeld gegen die Geschäftsführung wegen möglicher Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG verhängt werden kann, wenn sich die internen Zuständigkeiten nicht klären lassen oder aber feststeht, dass in dem betroffenen Betrieb nicht ausreichend aufgeklärt und geschult wurde. Wobei wir hier wieder bei dem Punkt Organisationsverschulden angelangt wären.

c) Haftung durch Verlader

 

Rz. 1828

Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet der § 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an den Fahrer gerichtet.

 

Rz. 1829

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss v. 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.

 

Rz. 1830

Als Verlader ist hier der "Leiter der Ladearbeiten" und für Gefahrgutbeförderungen die "Beauftragte Person des Verladers" anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Liegt keine spezielle einzelvertragliche Regelung vo...

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