Rz. 289

Teilt ein Mandant telefonisch zu einem Mandat etwas mit, muss gewährleistet sein, dass diese Mitteilung den Anwalt auch erreicht. Der das Telefonat annehmende Mitarbeiter muss folglich einen kurzen Vermerk anfertigen, aus dem sich Datum und Zeit des Telefonats, der Anrufer und die Sache, in der angerufen worden ist sowie das Begehren des Anrufenden ergeben. Der Vermerk ist dem Anwalt so vorzulegen, dass er sofort ins Auge fällt. Er kann gegebenenfalls auch über ein internes E-Mail-System dem Anwalt zugesandt werden, wenn gewährleistet ist, dass dieses System regelmäßig abgerufen wird.

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