Rz. 173

Im Oktober 2013 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (e-Justice-Gesetz I) verkündet.[5] Mit diesem Gesetz sollte die bereits vor Jahren begonnene Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gefördert werden. Für folgende Rechtswege ist der elektronische Rechtsverkehr flächendeckend seit 1.1.2018 durch das e-Justice-Gesetz I vorgesehen:

Zivilgerichtsbarkeit (hierzu gehören auch die Familiengerichte und andere Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 13 GVG)
Arbeitsgerichtsbarkeit
Finanzgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit und
Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Für die Strafgerichtsbarkeit und OWi-Sachen ist das "Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderungen des elektronischen Rechtsverkehrs" am 12.7.2017 verkündet worden[6] (e-Justice-Gesetz II).

 

Rz. 174

Im Zuge der Umsetzung des e-Justice-Gesetz I haben alle Rechtsanwälte in Deutschland darüber hinaus ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erhalten. Für die empfangsbereite Einrichtung ist die Bundesrechtsanwaltskammer verantwortlich, § 31c BRAO. Damit sind alle Anwälte in Deutschland für den Empfang von elektronischen Nachrichten von Justizbehörden, Anwaltskollegen und Kolleginnen, den Rechtsanwaltskammern und dem Schutzschriftenregister seit der Freischaltung dieses beA bereit. Rund um dieses beA gab es in der Vergangenheit sowohl technische als auch rechtliche Probleme. Tatsächlich erfolgte die bundesweite Freischaltung der empfangsbereiten Anwalts-beAs am 3.9.2018. Zum Ende September 2016 trat dann auch die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV), die in den §§ 19–32 wichtige Regelungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach enthält.

 

Rz. 175

Zur Zeit ist eine Mandantenkommunikation via beA nicht möglich. Ob sich hier in naher Zukunft noch etwas ändert, bleibt abzuwarten.

 

Rz. 176

Der Zugang zum beA ist über alle gängigen Internet-Browser möglich sein, z.B.:

Firefox,
Internetexplorer,
Safari,
Chrome

oder alternativ über eine Kanzleisoftware. Zur Zeit nicht möglich ist das Aufrufen der Seite über EDGE. Die Software-Hersteller haben Schnittstellendaten zur Einbindung des beA zur Verfügung gestellt und entsprechende Schnittstellen für die Postbearbeitung via beA entwickelt.

 

Rz. 177

Der Zugang zum beA wird durch zwei Sicherungsmittel (Besitz und Wissen; Zwei-Faktor-Authentifizierung), d.h. eine Sicherheitskarte und eine PIN möglich sein. Die BRAK stellt für den Zugang eine eigene beA-Karte, die bei Bedarf auch mit Signierfunktion ausgestaltet wird, bereit. Insbesondere wird diese eigene beA-Karte dann für den Zugriff auf Posteingänge auf dem beA-Konto Voraussetzung sein.

 

Rz. 178

Aktuelle Informationen über das beA erhalten Interessierte auf den Internetseiten https://bea.brak.de sowie https://bea.bnotk.de.

 

Rz. 179

Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Kanzlei sind:

PC oder Notebook
Drucker oder Scanner oder Multifunktions-Gerät mit der Möglichkeit, verschiedene Pixel-Dichten einzustellen
mind. 512 MB RAM
AMD oder Intel-Prozessor
alle gängigen Betriebssysteme u.a. aktuelle Versionen von MS Windows, MAC OS oder Linux
Internet-Verbindung mit mind. einer Übertragungsrate von 2 Mbit/s; empfohlen werden 6 Mbit/s (Up- und Downloadrate)
Installation des beA Client Security.
 

Rz. 180

Um Posteingänge im beA abrufen zu können, wird die Installation der Software beA Client-Security benötigt. Die Software kann kostenfrei für die jeweils kompatiblen Betriebssysteme (z.B. Mac OS X; Windows und Linux), auf der Internetseite https:bea-brak.de downgeloaded werden. Nach Download der beA Client-Security muss der Postfachinhaber die Erstregistrierung an seinem Postfach vornehmen. Hierzu muss er im Besitz der beA-Karte sein. Seine beA-Karte kann ein Anwalt mit seiner Safe-ID unter https:bea.bnotk.de bzw. der von der BRAK ihm übermittelten Auftragsnummer bestellen. Die Kosten für eine solche beA-Karte Basis betragen pro Jahr 29,90 EUR netto. Ist die Erstregistrierung hiermit vorgenommen worden, kann der Anwalt seine Post im beA abrufen. Ohne diese Client-Security und die Erstregistrierung ist ein Abruf der Posteingänge nicht möglich. Gleichwohl können aber Posteingänge erfolgen. Beachtet ein Rechtsanwalt die in § 31a Abs. 6 BRAO geregelte Kenntnisnahmepflicht (= passive Nutzungspflicht) nicht, kann dies empfindliche berufsrechtliche Konsequenzen haben. Zum einen droht Ärger mit der Rechtsanwaltskammer, aber auch Probleme mit dem Mandanten, dessen Mandat nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet wird, was zu einer Haftung des Anwalts führen kann, aber auch Schwierigkeiten mit der Haftpflichtversicherung, die in der fehlenden Erstregistrierung und dem fehlenden Abrufen der Posteingänge eine grobe Obliegenheitsverletzung sehen kann. Diese Gründe sollten jeden Anwalt dazu veranlassen, sich um "sein beA" zu kümmern. Es ist verboten, dass der Anwalt seine beA-Karte einsch...

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