Rz. 73

§ 16 ErbStG ist dahingehend geändert worden, dass der Erwerber im Fall der beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich den Freibetrag erhält, der ihm bei unbeschränkter Steuerpflicht zustehen würde.
Durch Änderungen des § 17 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers (§ 17 Abs. 1 ErbStG) sowie einem Kind des Erblassers (§ 17 Abs. 2 ErbStG) der besondere Versorgungsfreibetrag auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht gewährt.
89Durch Änderungen der §§ 3 und 9 ErbStG wurde eine Steuerpflicht für Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten und vergleichbare Abfindungszahlungen begründet.

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