Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 62
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist, § 31a Abs. 2 S. 1 BRAO, was durch den notwendigen Einsatz einer sog. beA-Karte Basis und PIN umgesetzt wurde.
Gem. § 1 RAVPV führt jede Rechtsanwaltskammer ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte. Nach § 1 S. 2 RAVPV sind von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zudem folgende Personen einzutragen:
1. |
von ihr aufgenommene niedergelassene europäische Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte nach § 2 Abs. 1 EuRAG; |
2. |
von ihr aufgenommene Rechtsanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten nach § 206 Abs. 1 BRAO; |
3. |
von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Abs. 1 S. 1 BRAO; |
4. |
dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 EuRAG bei ihr zu beantragen ist. |
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Zudem sind gem. § 1 Abs. 2 RAVPV von der RAK in das Verzeichnis die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in ihrem Bezirk |
1. |
nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind oder |
2. |
als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind. |
Rz. 63
Die Pflicht zur Führung elektronischer Anwaltsverzeichnisse ergibt sich zudem einschließlich der Regelungen zum Eintragungsverfahren aus § 31 BRAO. Zu den Inhalten der Verzeichnisse siehe § 31 Abs. 3 BRAO sowie § 2 RAVPV. Das BRAV soll nach Ankündigung der BRAK in einer neuen Version erscheinen (diese war zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht bekannt), die auf Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung jederzeit die vollständige Anzeige aller Suchergebnisse unabhängig von der Anzahl der Treffer ermöglichen soll.
Rz. 64
Nach § 9 RAVPV führt die Bundesrechtsanwaltskammer ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften, das die Bezeichnung "Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis" trägt. Nach § 10 RAVPV enthält dieses Gesamtverzeichnis zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften
1. |
die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben, |
2. |
die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist, |
3. |
die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und |
4. |
die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben. Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind aber gem. § 13 Abs. 2 RAVPV nur über das Europäische Verzeichnis einsehbar. |
Rz. 65
Zusätzlich wird nach § 11 Abs. 2 S. 1 RAVPV im Gesamtverzeichnis die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs der eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften (= SAFE-ID) eingetragen. Sofern Abwickler, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte ebenfalls im Verzeichnis registriert sind und diese über ein beA verfügen, ist an dieser Stelle auch deren bzw. die beA-SAFE-ID der Berufsausübungsgesellschaft einzutragen. Zu den Möglichkeiten der Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 1–20 RAVPV. Eine Berichtigung der Eingaben im Gesamtverzeichnis erfolgt gem. § 12 RAVPV. Sofern die BRAK Kenntnis von einer von ihr zu verantwortenden Unrichtigkeit der Bezeichnung des beA hat, berichtigt sie diese selbst unverzüglich von Amts wegen (§ 12 Abs. 2 S. 1 RAVPV) und unterrichtet den Postfachinhaber hierüber; stellt eine örtliche Kammer entsprechende Unrichtigkeiten fest, unterrichtet sie ihrerseits die BRAK, vgl. dazu § 12 Abs. 2 S. 1 RAVPV. Gem. § 12 Abs. 3 RAVPV ermöglicht die BRAK eingetragenen Personen die Berichtigung und Löschung von eingetragenen Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten. Dies kann aber nur durch die eingetragene Person selbst vorgenommen werden, § 15 Abs. 1 S. 3 RAVPV, nicht z.B. durch einen Mitarbeiter.
Rz. 66
Für die in diesem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (= BRAV) eingetragenen Personen hat die BRAK gem. § 31a Abs. 1 BRAO ein beA empfangsbereit einzurichten; für eine weitere Kanzlei gilt dies nach § 31a Abs. 7 BRAO, für Berufsausübungsgesellschaften gem. § 31b Abs. 1 BRAO jeweils i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV. Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis ist z.B. unter https://www.bea-brak.de/bravsearch/search.brak oder https://www.rechtsanwaltsregister.org abrufbar.
Rz. 67
Praxistipp
Es empfiehlt sich, regelmäßig die im BRAV vorgenommenen Eintragungen regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf entsprechende Änderungen an die Rechtsanwaltskammer m...