Double-Opt-In: Einwilligung muss beweisbar sein

Wieder einmal hatte sich ein Gericht mit dem Double-Opt-In-Verfahren zu befassen. Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher seine Einwilligung in Werbeversand an seine E-Mail-Adresse gibt. Der Anbieter muss die Einwilligung auch schriftlich nachweisen können.

Wird der Absender per E-Mail gebeten, eine Newsletter-Bestellung zu bestätigen und geht diese Bestätigung beim Werbenden ein, so ist durch dieses Double-Opt-In Verfahren zwar grundsätzlich hinreichend sichergestellt, dass er in E-Mail Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert.

Zeuge kann Dokumentation nicht ersetzen

Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Aus berufsrechtlichen Gründen müsse er seine E-Mails sorgfältig lesen und die Zusendung von E-Mails mit werbendem Inhalt betrachtete er als Eingriff in den Gewerbebetrieb. Zudem habe er keine Einwilligung in den Newsletter-Versand gegeben.

Konkreter Nachweis der Einwilligung erforderlich

Der Beklagte konnte zwar anhand des technischen Verfahrens darlegen, dass er für die Einholung der Einwilligung das Opt-In-Verfahren angewendet hat. Allerdings konnte er die konkrete Einwilligung des Klägers nicht nachweisen, weil keine schriftliche Dokumentation vorlag.

Die Entscheidung des AG Düsseldorf macht erneut deutlich, wie wichtig es ist, die Einwilligung jedes Newsletter-Abonnenten zu dokumentieren, z. B. durch Aufbewahrung des Ausdrucks einer E-Mail des Betroffenen mit der entsprechenden Willenserklärung.

AG Düsseldorf Urteil vom 09.04.2014 - 23 C 3876/13

Schlagworte zum Thema:  Einwilligung