Verschwiegenheitspflicht  nur bei Geheimhaltungsinteresse

Geheimhaltungsvereinbarungen werden häufig in Arbeitsverträgen festgesetzt, meist auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Dabei ist jedoch die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers und das berechtigte Interesse des Arbeitgebers abzuwägen.

Die Beklagte war angestellte Redakteurin bei der Südwest-und Eifel-Zeitungs-Verlags -  und Vertriebs GmbH. Nach drei Monaten wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Redakteurin schon wieder gekündigt. Das juristische Nachspiel sollte länger dauern.

Arbeitsverhältnis war nur von kurzer Dauer

Der Arbeitsvertrag enthielt eine Verschwiegenheitsklausel, nach welcher die Arbeitnehmerin sich verpflichtet hatte, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über sämtliche betriebsinternen Vorgänge sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren.

Postings bei Facebook – Ex-Arbeitgeber reagierte mit Abmahnung

Die ehemalige Redakteurin beteiligte sich im Internet-Forum „Keine Eifel-Zeitung“ bei Facebook, in welchem der Einfluss des Geschäftsführers und der Gesellschafter auf den redaktionellen Inhalt kritisch hinterfragt wurde. Dort „postete“ sie, dass es bei der Zeitung Vorgänge gäbe, welche die Steuerfahndung interessieren könnte. Aufgrund der Äußerung wurde sie von der Klägerin zur Unterlassung aufgefordert. Sie unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserklärung, in welcher geregelt wurde, dass bei einem künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen sei.

Redakteurin äußerte sich weiterhin kritisch im Internet

Kurze Zeit später schrieb sie folgenden Beitrag: „In der Redaktion säßen außer dem Geschäftsführer nur eine Handvoll GrafikerInnen und AnzeigenberaterInnen“, welche mit den Inhalten der Zeitung nichts zu tun hätten. Ihr ehemaliger Arbeitgeber reagierte prompt und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Meinungsfreiheit überwiegt gegenüber schutzwürdigen Arbeitgeberinteressen

Das Landesarbeitsgericht in Mainz wies die Klage des Unternehmens ab. Eine Verschwiegenheitsvereinbarung sei nur insoweit zulässig, als dass die Geheimhaltung von einem berechtigten betrieblichen Interesse gedeckt sei. Im vorliegenden Fall gehe es um die personelle Besetzung in der Redaktion. Deren Wahrheitsgehalt wurde von der Klägerin nicht bestritten. Daher sei die Äußerung von der Meinungsfreiheit der Redakteurin umfasst. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung sei nicht ersichtlich.

Arbeitnehmerin muss keine Vertragsstrafe zahlen

Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Hier habe sich die Beklagte lediglich für die Zukunft verpflichtet, Äußerungen hinsichtlich strafbaren Handlungen ihres ehemaligen Arbeitgebers zu unterlassen. Ein unterbliebene Löschung der Textpassage in Facebook stelle daher keine fortgesetzte Erneuerung der Äußerung dar.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.02.2013, 2 Sa 386/12)

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