Schweigen ist Gold, das gilt auch für Arbeitnehmer, teilweise sogar noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das betrifft nicht nur die Sonder-Schweigepflicht ehemaliger Betriebsräte, bei Geschäftsgeheimnissen gilt für alle ehemaligen Arbeitnehmer: Silentium!
Besondere Verschwiegenheitspflichten
Die besondere Verschwiegenheitspflicht von Amtsträgern, insbesondere im Bereich der Betriebsverfassung und der Schwerbehindertenvertretung, gilt selbstverständlich auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Nie frei von der Leber weg …
Auch der Rest der Arbeitnehmer darf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht frei von der Leber weg plaudern:
- Ein Ex-Arbeitnehmer darf Geheimnisse nicht verraten und mitteilen, die er durch gesetz- oder sittenwidrige Handlungen erworben hat (§ 17 Abs. 2 UWG); anderenfalls macht er sich strafbar.
- Darüber hinaus gilt auch für Arbeitnehmer eine nachwirkende allgemeine arbeitsrechtliche Verpflichtung, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des früheren Arbeitgebers zu bewahren, solange das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers besteht und für den Arbeitnehmer dieses Interesse erkennbar ist.
Kundenlisten: als Geschäftsgeheimnis tabu!
Zu den wichtigen, gerne ausgeplauderten Geschäftsgeheimnissen gehören insbesondere auch Kundenlisten. Hieraus folgt allerdings noch nicht das Verbot, die Kunden des Arbeitgebers zu umwerben. Dem Arbeitnehmer ist es nämlich nicht verwehrt, seine Kenntnisse und Erfahrungen in einer neuen Stellung zu verwerten.
Will der Arbeitgeber verhindern, dass der Arbeitnehmer auf den bekanntgewordenen Kundenstamm zurückgreift, ist eine ausdrückliche entschädigungspflichtige Wettbewerbsvereinbarung erforderlich.
Gedächtniskünstler sind im Vorteil
Ohne eine Wettbewerbsvereinbarung darf der frühere Mitarbeiter zwar solche Kenntnisse verwerten, die er in seinem Gedächtnis verwahrt. Er darf aber weder Kundenlisten mitnehmen oder runterladen etc. noch sich entsprechende Aufzeichnungen machen und daraus neue Kundenlisten erstellen (BAG, Urteil v. 27.4.2006, 2 AZR 386/05).
Eine nachvertragliche entschädigungslose Verschwiegenheitspflicht kann auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart und durch Vertragsstrafen abgesichert werden. Die Grenze für eine solche Vereinbarung ergibt sich aber auch hier daraus, dass die Regelungen eines entschädigungspflichtigen Wettbewerbsverbots nicht umgangen werden dürfen. Der Arbeitnehmer darf nicht massiv und ohne Gegengabe am Arbeiten behindert werden.
Gegenwehr: Der Arbeitgeber kann sich gegen die Verletzung der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht im Wege der Unterlassungsklage wehren.