Rz. 54

Wird ein elektronisches Dokument auf einem sichereren Übertragungsweg eingereicht, muss es von der verantwortenden Person signiert sein. Diese einfache elektronische Signatur sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Nr. 9 und Nr. 10 eIDAS-VO). Beispiele sind Wiedergabe des Namens des Urhebers des Dokuments am Textende (Ulrich/Schmieder, NJW 2019 S. 113) oder seine eingescannte Unterschrift (BAG, Beschluss v. 14.9.2020, 5 AZB 23/20; OLG Hamm, Beschluss v. 28.4.2022, I-30 U 32/22; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6.9.2021, 7 W 13/21; Bacher, NJW 2015 S. 2753; Roßnagel, NJW 2001 S. 1817, 1819; vgl. auch BT-Drs. 17/12634 S. 25). Für die einfache Signatur beim beA-Versand genügt "Rechtsanwalt" ohne Namensnennung am Ende des Schriftsatzes nicht (BAG, a. a. O.; hierzu auch Schwenker, jurisPR-PrivBauR 9/2022 Anm. 6). Auch der maschinengeschriebene Namenszug ist eine Signatur i. S. d. § 65a Abs. 3 HS 2, genügt aber nicht zur Authentifizierung (zum Begriff vgl. Art. 3 Nr. 5 eIDAS-VO), weil keine Unterscheidung zum Entwurf möglich ist (Schwenker, jurisPR-PrivBauR 9/2022 Anm. 6). Die einfache Signatur steht der Wirksamkeit nur dann nicht entgegen, wenn ein sicherer Übertragungsweg genutzt wird. Der Übertragungsweg muss dann aber dem Signierenden zugeordnet sein, denn anderenfalls bliebe unklar, ob der Versender auch die Verantwortung für den Inhalt übernimmt oder sich seine Rolle auf die eines Erklärungsboten beschränkt (so zutreffend Schwenker, jurisPR-PrivBauR 9/2022 Anm. 6).

 

Rz. 54a

Die eingescannte Unterschrift ist aber nur dann als einfache Signatur anzusehen, wenn die Unterschrift entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (BSG, Beschluss v. 16.2.2022, B 5 R 198/21 B). Die einfache elektronische Signatur schließt das elektronische Dokument räumlich-inhaltlich ab und belegt, dass die im sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das Dokument verantwortenden Person identisch ist (BT-Drs. 17/12634 S. 25; Ulrich/Schmieder, NJW 2019 S. 113, 114). Ist die Identität des Absenders in seiner Funktion als verantwortende Person nicht auf anderem Weg feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (BT-Drs. 17/12634 S. 25; hierzu auch LSG Hessen, Beschluss v. 13.12.2018, L 6 SF 1/18 DS; Schoch/Schneider/Bier/Ulrich, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 55a Rz. 73).

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