Fahrzeughersteller und Importeure sind nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, Altfahrzeuge ihrer Marke zurückzunehmen und zu verwerten. Aus diesem Grund besteht sowohl handels- als auch steuerrechtlich die Verpflichtung, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (ab dem ersten Geschäftsjahr, das nach dem 26.4.2002 endet). Es sind keine Rückstellungen zu bilden, wenn Fahrzeughersteller bzw. Importeure mit einem Verwertungsunternehmen einen Vertrag geschlossen haben, nach dem das Verwertungsunternehmen sich zur kostenlosen Übernahme der Altautos verpflichtet hat.

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