Zusammenfassung
Studenten unterliegen in einer zeitlich befristet ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht als Arbeitnehmer. Die Versicherungspflicht ist unter anderem davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigung durchgeführt wird: In oder außerhalb der Semesterferien? Auch die Vorbeschäftigungszeiten müssen in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden. Die Beurteilung muss gerade bei Werkstudenten gewissenhaft erfolgen und sollte entsprechend dokumentiert werden.
Die unbefristete Beschäftigung von Studenten erfolgt nach anderen Kriterien. Diese werden hier nicht dargestellt.
Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 SGB III. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass die Beschäftigung nicht pflegeversicherungspflichtig ist. Bei einer befristeten – aber mehr als kurzfristigen – Beschäftigung besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III ebenfalls Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Werkstudent, sofern die Beschäftigung gegenüber dem Studium nur von untergeordneter Bedeutung ist. In der Rentenversicherung sind Beschäftigungen, die nicht kurzfristig ausgeübt werden, versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Sozialversicherung
1 Kurzfristige Beschäftigungen
Für alle Studenten besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn deren Beschäftigung auf bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.
Ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Kurzfristigkeit keine Bedeutung. Ebenso spielt die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle.
1.1 Überschreiten der Zeitgrenzen
Wird der Zeitraum von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Überschreitens ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem das Überschreiten des Zeitraums bekannt wird. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
1.2 Mehrere kurzfristige Beschäftigungen
Übt ein Student öfter Beschäftigungen aus, so ist die zu beurteilende Beschäftigung im Rahmen der Kurzfristigkeit nur versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht überschreitet. Handelt es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten um keine vollen Kalendermonate, treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage.
2 Befristete, aber nicht kurzfristige Beschäftigungen
Für Studenten, die eine befristete Beschäftigung ausüben, die nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt, gilt: Diese Studenten sind in ihrer Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn es sich lediglich um eine Nebenbeschäftigung handelt, weil das Studium die Zeit und Arbeitskraft der betreffenden Person überwiegend in Anspruch nimmt. Es handelt sich dabei um das sog. Werkstudentenprivileg. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.
Werkstudentenprivileg gilt nicht in der Rentenversicherung
Die Sonderregelung des Werkstudentenprivilegs existiert nicht in der Rentenversicherung. Studentenbeschäftigungen, die nicht kurzfristig ausgeübt werden, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
2.1 Arbeitszeit bis zu 20 Wochenstunden
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden, ist – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – von einer Nebenbeschäftigung auszugehen. Diese ist aufgrund des Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Dies gilt auch für unbefristete Beschäftigungen.
2.2 Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden und liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, kommt Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht: Die Beschäftigung muss ganz oder teilweise
- an den Wochenenden,
- in den Abend- oder Nachtstunden oder
- in den Semesterferien
ausgeübt werden und dadurch den Erfordernissen des Studiums angepasst und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet sein. Des Weiteren darf die 20-Stunden-Grenze weder zeitlich unbefristet noch auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr befristet überschritten werden.
2.3 Anwendung der 26-Wochen-Regelung
Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausmach...