Zusammenfassung

 
Begriff

Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Form von Sachbezügen zufließen, rechnen neben den Barbezügen zum Arbeitslohn. Gewährt ein Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen oder in Vertragsgaststätten abgegeben werden und der Arbeitnehmerbewirtung, also Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt.

Bei arbeitstäglichen Mahlzeiten ist stets Arbeitslohn gegeben, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist.

Mahlzeiten aus besonderem Anlass sind zu unterteilen in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht hier entsprechende, i. d. R. jährlich aktualisierte Werte vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Mahlzeiten ist § 8 Abs. 2, 3 EStG. Regelungen zu den amtlichen Sachbezugswerten enthält R 8.1 Abs. 4 LStR. Kantinenmahlzeiten und Essenmarken sind in R 8.1 Abs. 7 LStR geregelt. R 8.1 Abs. 8 LStR regelt die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten aus besonderem Anlass. Weitere Erläuterungen und Berechnungsbeispiele finden sich in H 8.1 (1-4) und (7-8) LStH. Die Steuerfreiheit für Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen regelt R 19.5 LStR und bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen R 19.6 Abs. 2 LStR.

Sozialversicherung: Um die Arbeitsentgelteigenschaft von Sachbezügen, wie beispielsweise kostenfrei oder verbilligt überlassene Mahlzeiten, beurteilen zu können, ist auf § 14 SGB IV i. V. m. § 2 SvEV zurückzugreifen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten pflichtig pflichtig
Kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten, wenn mit 25 % pauschal besteuert pauschal frei
Mahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit pflichtig pflichtig
Mahlzeiten bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis 60 EUR frei frei
 

Sozialversicherung

1 Wert der Sachbezüge

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sieht für die Gewährung von freier Verpflegung für das Jahr 2024 einen Wert von monatlich 313 EUR (10,43 EUR täglich; 2023: 288 EUR bzw. 9,60 EUR täglich) als Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung vor.[1] Unter freie Verpflegung fallen die Mahlzeiten

  • Frühstück,
  • Mittagessen und
  • Abendessen.

Soweit keine volle Verpflegung gewährt wird, sind die Sachbezugswerte für die einzelnen Mahlzeiten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer in die Haus- und Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wurde oder daneben der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Wohnung anzusetzen ist.

Der Wert des Sachbezugs für volle freie Verpflegung ist unabhängig davon anzusetzen, wie aufwendig der Arbeitgeber die Mahlzeiten ausgestaltet. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber noch ein zweites Frühstück oder einen Nachmittagskaffee anbietet. Die 3 Mahlzeiten am Morgen, am Mittag und am Abend stellen eine volle Verpflegung dar.

1.1 Teilweise Gewährung von Kost und Verpflegung

Werden nicht alle, sondern nur einzelne Mahlzeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, so liegt eine teilweise Gewährung freier Verpflegung vor. Dies führt dazu, dass für jede Mahlzeit der nach § 2 Abs. 1 SvEV maßgebende Teilsachbezugswert anzusetzen ist.

Eine verbilligte Mahlzeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer noch einen eigenen Anteil an den Arbeitgeber zu zahlen hat. Der geldwerte und zur Sozialversicherung heranzuziehende Vorteil tritt jedoch nur ein, soweit der Arbeitnehmer die Mahlzeit kostenlos erhält oder lediglich einen Betrag zahlt, der unter dem Sachbezugswert liegt.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Verpflegung

 
Wert des Mittagessens 4,50 EUR  
Sachbezugswert für Mittagessen 4,13 EUR  
Wert der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Essenmarke 2,00 EUR  
Vom Arbeitnehmer für das Mittagessen selbst zu zahlen 2,50 EUR  

Ergebnis: Die Differenz von 1,63 EUR (4,13 EUR – 2,50 EUR) zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag für das Mittagessen und dem Sachbezugswert des Mittagessens ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zahlt der Arbeitnehmer einen Betrag für das Mittagessen mindestens in Höhe des Sachbezugswerts, tritt keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht ein.

2 Bedeutung des Zeitpunkts der Pauschalversteuerung für die Sozialversicherung

Der Wert der kostenlos überlassenen Mahlzeiten bzw. die Essenzuschüsse des Arbeitgebers sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 SvEV nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und bleiben somit beitragsfrei, wenn f...

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