FinMin Thüringen, 19.12.2019, S 2333 - A - 34 - 21.14, 129031/2019

Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) wurde das ThürBG zusätzlich um eine neue Form der Beihilfe ergänzt. Dabei handelt es sich um die pauschale Beihilfe, die in § 72 Abs. 6 ThürBG geregelt ist und am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenvollversicherung (100 Prozent) versicherte beihilfeberechtigte Personen alternativ zur bisherigen „individuellen” Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, die pauschale Beihilfe wählen.

Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags einer Krankenvollversicherung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Krankenvollversicherung in der GKV besteht oder ein Versicherungsvertrag mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen wurde. Ergänzende Beihilfen werden neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt.

Die pauschale Beihilfe nach § 72 Abs. 6 ThürBG ist gem. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG in vollem Umfang steuerfrei und als steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers bei freiwillig in der GKV versicherten Beamten in der Nummer 24a) der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu einer PKV sind vom Arbeitgeber in der Nummer 24b) zu bescheinigen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62

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