Die Brückenteilzeit wird auf Verlangen des Beschäftigten bewilligt. Erforderlich ist gem. § 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ein entsprechender Antrag in Textform[1]; möglich ist damit insbesondere ein Antrag per E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Das weitere Verfahren entspricht dem bekannten Verfahren in § 8 TzBfG zur Durchsetzung des allgemeinen und unbefristeten Teilzeitwunsches:

  • Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ist mindestens 3 Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit zu stellen. Die Nichteinhaltung der 3-monatigen Mindestankündigungsfrist der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG kann zur Ablehnung des Antrags führen. Während ein mit zu kurzer Frist gestellter Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG zum nächstzulässigen Beginn wirksam ist, gilt dies beim Antrag auf Brückenteilzeit nur dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund konkreter, greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben möchte.[2] Allerdings kann der Arbeitgeber auf die Einhaltung der 3-monatigen Mindestankündigungsfrist (auch konkludent) verzichten. Die Ablehnung des Antrags aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe stellt keinen solchen konkludenten Verzicht dar.[3]

     
    Wichtig

    Inhalt des Antrags

    Im Antrag muss auch der Zeitraum der Verringerung zwischen 1 und 5 Jahren angegeben werden. Im Hinblick auf die tägliche und wöchentliche Verteilung der Arbeitszeit bleibt es bei der "Soll"-Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, d. h. der Antrag ist ohne einen Verteilungswunsch nicht unwirksam, vielmehr obliegt die Verteilung dann dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

  • Der Arbeitgeber hat den Wunsch nach Brückenteilzeit einschließlich der angestrebten Dauer der Verringerung mit der Arbeitnehmerin bzw. mit dem Arbeitnehmer mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.[4]
  • Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Entscheidung in Textform mitzuteilen.[5] Die Mitteilung muss auch die Dauer der Brückenteilzeit enthalten. Wenn der Arbeitgeber nicht bis spätestens einen Monat vor Beginn eine Entscheidung mitteilt, gilt die Brückenteilzeit als nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt.[6]

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